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  • 04. September 2024 ― Lesezeit: 3 Minuten

    Krank im Urlaub: Was gilt in Österreich? » Infos & Tipps

    Urlaub ist die Zeit des Jahres, auf die wir uns alle freuen. Doch was passiert, wenn man krank wird – sei es kurz vor dem Urlaub, währenddessen oder gar im Ausland? In diesem Blogbeitrag gibt Ihnen die GRAWE wichtige Informationen und hilfreiche Tipps rund um das Thema Krankheit im Urlaub.

    Erkrankung vor Urlaubsantritt: Was ist zu tun?

    Erwischt Sie eine Krankheit kurz vor Ihrem geplanten Urlaubsantritt, gibt es zwei Möglichkeiten:

    1. Wenn die Erkrankung noch vor dem geplanten Urlaub endet, können Sie Ihren Urlaub wie vereinbart in Anspruch nehmen.
    2. Sollte die Erkrankung allerdings in den Urlaub hineinreichen, haben Sie die Möglichkeit, im Einvernehmen mit Ihrem Arbeitsgeber von der Urlaubsvereinbarung zurückzutreten bzw. eine Urlaubsunterbrechung zu machen – d. h. den Urlaub für die Dauer der Krankheit zu unterbrechen und ab Genesung den Rest des vereinbarten Urlaubs zu konsumieren.

    In jedem Fall gilt: Lassen Sie sich umgehend von einem Arzt untersuchen und eine Krankenstandsbestätigung ausstellen. Diese Bescheinigung dient als Nachweis für Ihren Arbeitgeber. Wenn Sie Ihrer Melde- und Nachweispflicht nicht nachkommen, verlieren Sie für die Dauer der Säumnis Ihren Anspruch auf Entgelt. Das heißt, Ihr Arbeitgeber muss Ihnen den Lohn bzw. das Entgelt nicht bezahlen, solange Sie sich nicht krankgemeldet und/oder die nötigen Krankmeldungen gebracht haben.

     

    Urlaubsunterbrechung: Was bedeutet das?

    Wenn Sie während Ihres Urlaubs krank werden, können Sie unter folgenden Voraussetzungen eine Urlaubsunterbrechung machen:

    • die Erkrankung dauert länger als 3 Kalendertage
    • die Erkrankung wurde nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
    • Sie teilen Ihrem Arbeitgeber die Erkrankung spätestens nach 3 Tagen mit
    • Sie legen bei Wiederantritt des Dienstes eine Krankenstandsbestätigung vor

    Die Werktage, an denen Sie Ihren Urlaub aufgrund von Krankheit unterbrechen müssen, zählen dann nicht als Urlaubstage. Die Urlaubstage gehen also nicht verloren, sondern kommen wieder zu Ihrem bestehenden Urlaubsguthaben. Verständigen Sie Ihren Arbeitgeber am besten sofort und nicht erst nach 3 Tagen, wenn schon vorher absehbar ist, dass die Krankheit länger dauern wird.

    Wichtig: Eine Erkrankung während eines vereinbarten Zeitausgleiches hat keine Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis. Der Zeitausgleich wird durch eine Erkrankung nicht unterbrochen. Anders als beim Urlaub kommt es daher bei Zeitausgleich nicht zu dessen Unterbrechung, wenn Sie während des Zeitausgleichkonsums erkranken.

     

    Krank im Urlaub: Was ist im Krankheitsfall zu tun?

    Wenn Sie im Urlaub medizinische Hilfe benötigen, ist es wichtig, schnell und richtig zu handeln. Hier sind einige konkrete Tipps, was Sie tun sollten:

    Arztbesuch im Ausland

    Lassen Sie sich sofort ärztlich behandeln. In den meisten europäischen Ländern können Sie mit Ihrer europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) zum Arzt gehen – diese befindet sich auf der Rückseite Ihrer E-Card. Prüfen Sie vor Urlaubsantritt daher unbedingt, ob Ihre Versicherungskarte vollständig ausgefüllt und nicht abgelaufen ist. Je nach Land kann es notwendig sein, vor der Behandlung beim zuständigen Sozialversicherungsträger einen ortsüblichen Behandlungsschein zu holen.

    Achtung: Mit der gesetzlichen Krankenversicherung über die Krankenkasse sind im Ausland nur die Kosten für bestimmte Akut-Fälle abgedeckt.

    In Ländern, in denen die europäische Krankenversicherungskarte nicht gilt, müssen Sie die Kosten für Krankenhausaufenthalte und Arztbehandlungen vorerst selbst übernehmen. Sie können anschließend bei der ÖGK eine Kostenerstattung beantragen.

     

    Mitteilungs- & Nachweispflicht: Krankmeldung vom Arzt bzw. einer Ärztin

    Lassen Sie sich die Arbeitsunfähigkeit und die Dauer des Krankenstandes unbedingt bescheinigen – denn es gilt die Mittteilungs- bzw. Nachweispflicht gegenüber dem Arbeitgeber.

    Verständigen Sie Ihren Arbeitgeber per SMS, WhatsApp, E-Mail oder telefonisch und weisen Sie bei Dienstantritt unaufgefordert die Krankenstandsbestätigung vor. Bei einer Erkrankung im Ausland kann es außerdem notwendig sein, zusätzlich zur ärztlichen Krankmeldung eine behördliche Bestätigung vorzuweisen. Diese muss belegen, dass es sich um einen zugelassenen Arzt bzw. Ärztin handelt. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung stationär oder ambulant in einer Krankenanstalt erfolgte und hierüber eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird.

     

    Krank im Ausland: Welche Versicherung zahlt?

    Bei einer Erkrankung im Ausland ist es entscheidend zu wissen, welche Versicherung für die entstehenden Kosten aufkommt:

    • Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK): Diese Karte deckt in den meisten europäischen Ländern unvorhergesehene, medizinisch notwendige Behandlungen ab. Die Leistungen entsprechen jedoch den Standards des jeweiligen Landes.
    • Reiseversicherung: Eine zusätzliche Reiseversicherung ist ratsam, da die Leistungen hier über die der Krankenkasse (über die europäische Krankenversicherungskarte) hinausgehen.
      • Reiserücktrittversicherung: Ihre Reise ist bereits gebucht, Sie können den Urlaub aber nicht antreten, weil Sie davor krank werden? Die Reisestornoversicherung der GRAWE übernimmt hier die anfallenden Kosten.
      • Reiseabbruchversicherung: Sie sind mitten in Ihrem wohlverdienten Urlaub, müssen die Reise aber aufgrund einer Erkrankung abbrechen? Mit der Reiseabbruchversicherung der GRAWE sind Sie optimal geschützt.
      • Reisekrankenversicherung: Sie erkranken im Urlaub oder erleiden einen Unfall? Die Reisekrankversicherung der GRAWE übernimmt die Kosten für medizinische Hilfe und im Falle des Falles auch für einen ärztlich angeordneten Rücktransport nach Österreich.
    • Private Krankenversicherung: Wenn Sie eine private Krankenversicherung haben, prüfen Sie am besten vor Antritt der Reise, ob diese auch im Ausland gilt und welche Leistungen abgedeckt sind.

    Hier finden Sie nähere Informationen dazu: Auslandsreisen und welche Versicherungen ratsam sind

     

    Häufig gestellte Fragen zum Thema „Krank im Urlaub“:

    Was gilt in Österreich, wenn man im Urlaub krank wird?

    In Österreich gilt, dass man den Urlaub unterbrechen kann, wenn man im Urlaub mehr als 3 Tage lang krank ist. Die Krankheitstage zählen dann nicht als Urlaubstage. Man sollte sich sofort ärztlich behandeln lassen und eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit einholen. Diese Bescheinigung ist dem Arbeitgeber schnellstmöglich vorzulegen. Die durch Krankheit nicht genutzten Urlaubstage können nach Absprache mit dem Arbeitgeber zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.

    Wird mein Urlaub gutgeschrieben, wenn ich krank bin?

    Ja, wenn Sie während Ihres Urlaubs mehr als 3 Tage krank sind und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen, werden die Krankheitstage nicht als Urlaubstage gezählt. Sie können diese Tage zu einem späteren Zeitpunkt nachholen, nachdem Sie dies mit Ihrem Arbeitgeber abgestimmt haben.

    Kann ich direkt nach dem Krankenstand Urlaub machen?

    Ist der Urlaub schon geplant und Sie sind kurz davor krank, können Sie nach dem Krankenstand nahtlos in den Urlaub übergehen. Eine Rückkehr zur Arbeit zwischen Krankenstand und Urlaub ist nicht zwingend erforderlich.

    Gilt eine Urlaubsunterbrechung auch bei Zeitausgleich?

    Nein, in Österreich gibt es bei Zeitausgleich keine Urlaubsunterbrechung. Das heißt, wenn Sie während des Zeitausgleichs erkranken, wird Ihnen der Zeitausgleich abgezogen.

    Verlängert ein Krankenstand meinen Urlaub?

    Nein, ein Krankenstand verlängert Ihren Urlaub nicht. Der geplante Dienstantritt bleibt gleich, egal ob Sie während Ihres Urlaubs krank waren oder nicht. Die als Krankenstandstage gezählten Urlaubstage werden Ihnen lediglich wieder auf Ihr Urlaubsguthaben gutgeschrieben.

     

    Hinweis: Dies ist eine unverbindliche Information und soll Ihnen einen ersten kursorischen Überblick über das behandelte Thema bieten. Diese Information stellt weder eine Empfehlung, noch die offizielle Meinung unseres Unternehmens dar. Sie ersetzt nicht die fachgerechte Beratung durch Fachexperten (Rechtsanwälte/Arbeiterkammer etc.) und dient insbesondere nicht als Ersatz für eine umfangreiche arbeits- bzw. sozialversicherungsrechtliche Einzelfallbetrachtung.

     

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