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  • 07. Jänner 2025 ― Lesezeit: 3 Minuten

    Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen in der Schwangerschaft

    Die Schwangerschaft ist eine aufregende Zeit voller Vorfreude, aber auch vieler Fragen. Um Eltern in Österreich bestmöglich zu unterstützen und die Gesundheit von Mutter und Kind sicherzustellen, gibt es den Eltern-Kind-Pass. In diesem Beitrag erklären wir alles, was werdende Eltern über den Eltern-Kind-Pass wissen müssen: Von den Untersuchungen während der Schwangerschaft bis hin zu den Voraussetzungen für das Kinderbetreuungsgeld.

    Was ist der Eltern-Kind-Pass?

    Der Eltern-Kind-Pass ist ein österreichisches Vorsorgeprogramm, das werdenden Eltern und ihren Kindern eine umfassende medizinische Betreuung bietet. Er dient dazu, die Gesundheit von Mutter und Kind durch regelmäßige Untersuchungen zu fördern und mögliche Risiken frühzeitig zu erkennen. Der Pass enthält eine Übersicht über alle verpflichtenden und empfohlenen Untersuchungen während der Schwangerschaft sowie bis zum 5. Lebensjahr des Kindes.

    Wann und von wem erhalte ich den Eltern-Kind-Pass?

    Den Eltern-Kind-Pass erhält man in der Regel von der betreuenden Frauenärztin bzw. dem betreuenden Frauenarzt, von Hebammen oder in manchen Fällen auch in Spitälern, wenn diese Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen durchführen. Ideal ist es, den Eltern-Kind-Pass so früh wie möglich in der Schwangerschaft zu beantragen – spätestens jedoch bis zur 16. Schwangerschaftswoche.

    Das Untersuchungsprogramm

    Das Untersuchungsprogramm des Eltern-Kind-Passes teilt sich in zwei wesentliche Bereiche:

    1. Untersuchungen während der Schwangerschaft
    2. Untersuchungen für das Kind

    Dieses Programm soll sicherstellen, dass Mutter und Kind optimal medizinisch betreut werden und potenzielle gesundheitliche Probleme frühzeitig erkannt und behandelt werden können.

     

     

    Untersuchungen in der Schwangerschaft

    UntersuchungZeitraumUntersuchungsumfang
    1.Bis zum Ende der 16. Schwangerschaftswoche
    • Blutuntersuchungen:
      • Test auf Vorliegen einer Luesinfektion
      • Bestimmung der Blutgruppe und des Rhesusfaktors
      • Bestimmung des Hämoglobinwertes und des Hämatokrits (oder der Erythrozytenzahl)
      • Toxoplasmosetest
      • Bestimmung des Rötelnantikörpertiters
      • HIV-Test
    • Ausführliche Anamneseerhebung
    • Gynäkologische Untersuchung
    • Erhebung von mütterlichen und kindlichen Risikofaktoren
    • Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen
    2.In der 17. bis 20. Schwangerschaftswoche
    • Interne Untersuchung
    • Ausführliche Anamneseerhebung
    • Gynäkologische Untersuchung
    • Erhebung von mütterlichen und kindlichen Risikofaktoren
    • Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen
    3.In der 25. bis 28. Schwangerschaftswoche
    • Bestimmung des Hämatokrits und des Hämoglobinwerts
    • Hepatitis-B-Untersuchung (HBS-Antigen-Bestimmung)
    • Oraler Glukosetoleranztest
    • Ausführliche Anamneseerhebung
    • Gynäkologische Untersuchung
    • Erhebung von mütterlichen und kindlichen Risikofaktoren
    • Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen
    4.In der 30. bis 34. Schwangerschaftswoche
    • Ausführliche Anamneseerhebung
    • Gynäkologische Untersuchung
    • Erhebung von mütterlichen und kindlichen Risikofaktoren
    • Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen
    5.In der 35. bis 38. Schwangerschaftswoche
    • Ausführliche Anamneseerhebung
    • Gynäkologische Untersuchung
    • Erhebung von mütterlichen und kindlichen Risikofaktoren
    • Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen

     

    Ultraschalluntersuchung

    Ergänzend zu den bereits erwähnten Untersuchungen wird empfohlen, während der Schwangerschaft Ultraschalluntersuchungen in der 8. bis 12., 18. bis 22. sowie in der 30. bis 34. Schwangerschaftswoche durchführen zu lassen. Diese Untersuchungen sind jedoch keine Voraussetzung, um das Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe zu erhalten.

    Hebammenberatung

    Im Zeitraum zwischen der 18. und 22. Schwangerschaftswoche können Schwangere eine Beratung durch eine Hebamme in Anspruch nehmen. Dabei erhalten sie umfassende Informationen zum Schwangerschaftsverlauf, zur Geburt, zum Wochenbett, zum Stillen, zu gesundheitsförderndem Verhalten sowie zu weiteren Unterstützungsmöglichkeiten. Diese Hebammenberatung ist jedoch keine Voraussetzung für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes.

    Untersuchungen für das Kind

    UntersuchungZeitraumUntersuchungsumfang
    1.1. Lebenswoche
    • Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge
    • Erhebung von Beobachtungen der Eltern/eines Elternteils und eine Krankheitsanamnese
    • Ärztliche Untersuchung des Kindes
    • Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen
    2.In der 4. bis 7. Lebenswoche
    • Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge
    • Erhebung von Beobachtungen der Eltern/eines Elternteils und eine Krankheitsanamnese
    • Ärztliche Untersuchung des Kindes
    • Orthopädische Untersuchung
    • Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen
    3.Im 3. bis 5. Lebensmonat
    • Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge
    • Erhebung von Beobachtungen der Eltern/eines Elternteils und eine Krankheitsanamnese
    • Ärztliche Untersuchung des Kindes
    • Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen
    4.Im 7. bis 9. Lebensmonat
    • Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge
    • Erhebung von Beobachtungen der Eltern/eines Elternteils und eine Krankheitsanamnese
    • Ärztliche Untersuchung des Kindes
    • Untersuchung des Hals-, Nasen- und Ohrenbereichs
    • Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen
    5.Im 10. bis 14. Lebensmonat
    • Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge
    • Erhebung von Beobachtungen der Eltern/eines Elternteils und eine Krankheitsanamnese
    • Ärztliche Untersuchung des Kindes
    • Augenuntersuchung
    • Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen
    6.Im 22. bis 26. Lebensmonat
    • Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge
    • Erhebung von Beobachtungen der Eltern/eines Elternteils und eine Krankheitsanamnese
    • Ärztliche Untersuchung des Kindes
    • Augenuntersuchung durch eine Fachärztin/einen Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie
    • Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen
    7.Im 34. bis 38. Lebensmonat
    • Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge
    • Erhebung von Beobachtungen der Eltern/eines Elternteils und eine Krankheitsanamnese
    • Ärztliche Untersuchung des Kindes
    • Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen
    8.Im 46. bis 50. Lebensmonat
    • Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge
    • Erhebung von Beobachtungen der Eltern/eines Elternteils und eine Krankheitsanamnese
    • Ärztliche Untersuchung des Kindes
    • Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen
    9.Im 58. bis 62. Lebensmonat
    • Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge
    • Erhebung von Beobachtungen der Eltern/eines Elternteils und eine Krankheitsanamnese
    • Ärztliche Untersuchung des Kindes
    • Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen

    Voraussetzungen für Kinderbetreuungsgeld

    Um Anspruch auf das Kinderbetreuungsgeld zu haben, ist der Nachweis über die Durchführung bestimmter Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen erforderlich. Dazu gehören:

    • Fünf Untersuchungen in der Schwangerschaft
    • Fünf Untersuchungen des Kindes bis zum 14. Lebensmonat

    Achten Sie dabei unbedingt darauf die Untersuchungen im vorgeschriebenen Zeitraum durchführen zu lassen. Das Einhalten dieser Untersuchungen ist nicht nur eine Voraussetzung für finanzielle Unterstützung, sondern auch ein wichtiger Beitrag zur Gesundheit von Mutter und Kind.

    Wird eine vorgeschriebene Untersuchung nicht durchgeführt oder nicht fristgerecht nachgewiesen, führt dies zu einem Abzug von insgesamt 1.300 Euro beim Kinderbetreuungsgeld. Beziehen beide Elternteile das Kinderbetreuungsgeld, wird der Betrag bei jedem Elternteil einzeln abgezogen.

    Wer übernimmt die Kosten für Eltern-Kind-Pass Untersuchungen?

    Werden die im Eltern-Kind-Pass vorgesehenen Untersuchungen von Vertragsärztinnen oder Vertragsärzten der Sozialversicherung durchgeführt, so werden die Kosten vollständig von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Das bedeutet, dass weder für die Mutter noch für das Kind zusätzliche Kosten entstehen

    Führt eine Wahlärztin oder ein Wahlarzt die Untersuchungen durch, müssen die Kosten zunächst selbst von den Eltern bezahlt werden. Wird danach die Honorarnote samt Zahlungsnachweis eingereicht, werden die Kosten zum Teil von der Sozialversicherung übernommen. 

    In vielen Fällen lohnt sich daher eine private Krankenversicherung in der Schwangerschaft. Mit einer Wahlarztversicherung werden auch die Kosten bei Wahlärztinnen oder Wahlärzten zur Gänze übernommen. Auch viele Zusatzuntersuchungen oder Behandlungen können mit einer privaten Krankenversicherung gedeckt werden. Mit der Sonderklasse-Versicherung profitieren Sie zudem von mehrRuhe und Privatsphäre bei der Geburt, ohne sich über zusätzliche finanzielle Belastungen Gedanken machen zu müssen.

    Alle Informationen zur Zusatzversicherung in der Schwangerschaft

     

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