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  • 09. Dezember 2016 ― Lesezeit: 5 Minuten

    Versicherungslexikon: M wie Mehrfachversicherung

    Manchmal hält doppelt besser. Aber eben nur manchmal. Im Falle von Mehrfachversicherungen sollte man diesem Leitsatz nämlich nicht blind folgen. Warum? Lest selbst...
    lachendes Kind

    Wenn ihr als Versicherungsnehmer für dasselbe Risiko – zum Beispiel dieselbe Wohnung – bei mehreren Versicherungen Verträge aus der Sachversicherung – etwa der Haushaltsversicherung – abschließt, spricht man von einer Mehrfachversicherung. Übersteigen allerdings die Versicherungssummen den Wert des versicherten Risikos, handelt es sich um eine Doppel- bzw. Überversicherung. Ihr müsst das den Versicherern melden und richtig stellen lassen, in der Sachversicherung herrscht nämlich Bereicherungsverbot! Das heißt ihr bekommt den Schaden natürlich nur einmal ersetzt, würdet bei einer Doppelversicherung aber doppelt Prämie zahlen.

    Es kann natürlich passieren, dass man unabsichtlich mehrfach versichert ist, zum Beispiel wenn man vergisst die alte Polizze zu stornieren.

    In der Unfallversicherung sieht die Sache mit der Mehrfachversicherung anders aus: Es kann vorkommen, dass man zusätzlich durch die Kreditkarte oder durch die Mitgliedschaft bei einem Autofahrerclub unfallversichert ist. Tritt ein Schadenfall ein, leisten etwa im Fall von Invalidität beide Versicherungen. Einmalige Kosten wie Bergungskosten werden aber nur einmal übernommen, da sie ja auch nur einmal anfallen. Logisch, oder?

    In der Pensionsversicherung kann es zu einer Mehrfachversicherung kommen, wenn ihr selbständig oder freiberuflich arbeitet und gleichzeitig angestellt seid. Ihr müsst euch dann sowohl im ASVG (Angestelltensozialversicherungsgesetz) als auch im GSVG (Gewerbliches SVG), BSVG (Bauern SVG) oder FSVG (Freiberuflichen SVG) versichern. Das kann sich positiv auf die Pension auswirken, weil die Einkünfte aus allen Tätigkeiten berücksichtigt werden. Es gibt eine Höchstbeitrittsgrundlage, die eure Beiträge als Versicherungsnehmer begrenzt. Solltet ihr dennoch zu viel einbezahlt haben, wird euch der Betrag bei Pensionsantritt (auf Antrag auch schon vorher) zurückgezahlt.

    Seid ihr aufgrund mehrerer versicherungspflichtiger Tätigkeiten in der Krankenversicherung mehrfach versichert, könnt ihr im Versicherungsfall oder beim Vertragsarztbesuch wählen, aus welcher Versicherung ihr die Leistung in Anspruch nehmt. Für die gesamte Behandlungsdauer bleibt dann der Arzt oder das Institut, das ihr gewählt habt, zuständig.

    Beim Thema Versicherungen gilt also gleichermaßen: Weniger ist mehr und doppelt hält besser!

     

    02. Dezember 2016 ― Lesezeit: 3 Minuten
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