Versicherungslexikon: A wie Anzeigepflicht
Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich beim Abschluss eines Versicherungsvertrags zur Angabe aller relevanten Informationen, die das vom Versicherer übernommene Risiko beeinflussen können. So kann es zum Beispiel für den Abschluss einer Unfallversicherung erheblich sein, dass der Versicherungsnehmer eine Extremsportart ausführt oder für eine Kasko- oder Haftpflichtversicherung die Angabe von früheren Unfällen. Auch ganz allgemeine Angaben fallen unter die Anzeigepflicht: Alter, aktueller Beruf oder gesundheitlicher Zustand. Erfährt der Versicherungsnehmer noch während der Antragsstellung von solchen gefahrerheblichen Umständen, muss er seinen Antrag ergänzen. Unterlässt er das absichtlich, kann der Versicherer binnen Monatsfrist vom Vertrag zurücktreten.
Auch während der Laufzeit ist man verpflichtet, Änderungen, die den Versicherungsvertrag beeinflussen können, anzugeben. Darunter fallen: Wohnsitzänderung, die Entfernung von dokumentierten Sicherungen oder die Nutzung eines Eigenheimes nur noch als Zweitwohnsitz. Macht der Versicherungsnehmer das nicht, kann es zu erheblichen finanziellen Einbußen im Falle eines Schadens kommen. Hat man bei der Angabe erheblicher Umstände absichtlich geflunkert, um günstigere Prämien zu erschwindeln, kann der Versicherer einerseits vom Vertrag zurücktreten – andererseits wäre im Schadensfall auch eine Leistungsfreiheit oder deutliche Leistungskürzungen möglich. Die vermeintlich günstigeren Konditionen können sich dann schnell ins Gegenteil umschlagen. Schummeln zahlt sich eben nie aus – wortwörtlich.