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  • 03. Jänner 2025 ― Lesezeit: 5 Minuten

    Haftrücklass in Österreich » Definition, Berechnung & Vorgehen

    Der Bau eines Hauses oder einer Immobilie ist ein komplexes Vorhaben, das sowohl für Auftraggeber als auch für Auftragnehmer mit Risiken verbunden ist. Um diese Risiken zu minimieren und eine ordnungsgemäße Ausführung der Bauarbeiten sicherzustellen, kommen verschiedene Absicherungsinstrumente zum Einsatz. Eines davon ist der Haftrücklass, der in Österreich eine zentrale Rolle spielt. In diesem Blogbeitrag erfahren Sie, was ein Haftrücklass ist, wie er berechnet wird, welche Formen es gibt und wie Sie mit der richtigen Absicherung profitieren können.

    Definition: Was ist ein Haftrücklass?

    Wenn der Hausbau fertiggestellt ist, steht dem Auftraggeber (Bauherr) noch eine Gewährleistung zu, wenn nach Abschluss der Bauarbeiten Mängel auftauchen sollten. Der Haftrücklass stellt in solchen Fällen ein Sicherheitsinstrument im Bauwesen dar. Er dient dazu, potenzielle Baumängel am Bauprojekt während der Gewährleistungsfrist abzusichern.

    Mit anderen Worten: Der Haftrücklass dient der Sicherung allfälligen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen aufgrund von mangelhaften Leistungen im Zusammenhang mit dem Hausbau.

    Wie funktioniert der Haftrücklass?

    Beim Haftrücklass wird ein Teil des vereinbarten Entgelts vom Auftraggeber einbehalten, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer (Baufirma/Bauträger) mögliche Mängel behebt. Die Höhe des Haftrücklasses orientiert sich in der Regel an einem festgelegten Prozentsatz des gesamten Auftragswertes.

    Sollte der Auftragnehmer bestehende Baumängel nicht innerhalb der vertraglichen Garantiefrist beheben, hat der Bauherr durch dieses Einbehalten die Möglichkeit, die Schäden mit diesem Geld in Eigenregie zu beseitigen. Dadurch wird das wirtschaftliche Risiko des Bauherrn reduziert. Gibt es keine Mängel, wird das Entgelt nach Ende der Gewährleistungsfrist von den Bauherren an den Bauträger ausbezahlt.

    Formen des Haftrücklasses: Bargeld oder Bankgarantie

    Der Haftrücklass kann in zwei verschiedenen Formen vereinbart werden:

    1. Bargeld: Der Auftraggeber behält einen definierten Prozentsatz der Schlussrechnung ein. Diese Form ist die klassischere Variante, bei der der Betrag bis zum Ende der Gewährleistungsfrist beim Auftraggeber verbleibt.

    2. Bankgarantie: Statt eines direkten Einbehalts kann der Auftragnehmer auch eine Bankgarantie vorlegen. Dabei übernimmt eine Bank oder Versicherung die Haftung für den Betrag.  Diese verpflichten sich gegenüber dem Bauherrn den vereinbarten Haftungsrücklass über jederzeitige Aufforderung innerhalb kurzer Zeit auszubezahlen. Diese Methode wird oft bevorzugt, da sie die Liquidität des Auftragnehmers schont.

    Unterschied Deckungsrücklass und Haftrücklass

    Der Haftrücklass wird häufig mit dem Deckungsrücklass verwechselt, unterscheidet sich jedoch in seiner Zielsetzung:

     DeckungsrücklassHaftrücklass
    Ziel

    Dieser wird während der Bauphase einbehalten, um die Vertragserfüllung des Auftragnehmers zu sichern.

     

    Dieser tritt erst nach Fertigstellung des Bauwerks in Kraft und dient der Absicherung gegen Mängel während der Gewährleistungszeit.
    Höhei.d.R. 5 bis 7 % (maximal 10 %) der Abschlagsrechnungen (Teilzahlungen)i.d.R. 2 bis 5 % des Werklohns (Gesamtsumme)
    VorgehenVon den einzelnen Abschlagsrechnungen abgezogenVon der Schlussrechnung einbehalten
    ZahlungBezahlung erfolgt mit der SchlussrechnungBezahlung erfolgt nach Ablauf der Gewährleistungsfrist 

     

    Wann kommt ein Haftrücklass zur Anwendung?

    Ein Haftrücklass kommt hauptsächlich bei größeren Bauprojekten zur Anwendung. Der Haftrücklass gilt nur, wenn er explizit im Werkvertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart wird. Er ist besonders dann relevant, wenn Mängel oder Schäden auftreten könnten, die auf eine unsachgemäße Ausführung zurückzuführen sind.

    Berechnung und Höhe: Wie wird ein Haftrücklass berechnet?

    Die Berechnung des Haftrücklasses basiert üblicherweise auf einem Prozentsatz des vereinbarten Gesamtpreises des Bauvorhabens. Gängige Werte bewegen sich zwischen 2 % und 5 %. Die genaue Höhe wird vertraglich festgelegt und richtet sich nach dem Umfang und dem Risiko des Bauprojekts. Wird kein Prozentsatz vereinbart, wird der Haftungsrücklass gesetzlich auf maximal 2 % beschränkt.

    Beispiel zur Berechnung:

    • Gesamtauftragssumme: 200.000 Euro
    • Haftrücklass (5 %): 200.000 Euro / 100 * 5 = 10.000 Euro (Dieser Betrag wird bis zum Ende der Gewährleistungsfrist einbehalten oder durch eine Bankgarantie abgesichert.)
    • Werklohn abzüglich Haftungsrücklass: 200.000 Euro – 10.000 Euro = 190.000 Euro (Dieser Betrag wird mit der Schlussrechnung bezahlt. Der Rest folgt nach Ende der Gewährleistungsfrist.)

    Dauer eines Haftrücklasses

    Die Dauer des Einbehalts entspricht in der Regel der Gewährleistungsfrist, die in Österreich für neu errichtete Bauwerke (=unbewegliche Sachen) drei Jahre ab Übernahme beträgt. In einigen Fällen können die Parteien eine längere Frist vereinbaren, beispielsweise bei besonders komplexen Bauwerken.

    Die richtige Absicherung für Ihr Bauprojekt mit GRAWE

    Ein Bauprojekt bringt zahlreiche Risiken mit sich – sowohl für den Bauherrn als auch für den Auftragnehmer. Umso wichtiger ist es, sich nicht nur durch den Haftrücklass, sondern auch durch weitere geeignete Versicherungen abzusichern. Hier können die Produkte von GRAWE entscheidend sein:

    • GRAWE Rohbauversicherung: Während der Bauphase besteht ein erhöhtes Risiko für Schäden am Rohbau beispielsweise durch Naturereignisse wie Sturm, Hagel oder Feuer. Die GRAWE Rohbauversicherung schützt Ihr Bauprojekt umfassend vor diesen Gefahren. Dadurch können Sie sicherstellen, dass Ihr Investment auch bei unvorhersehbaren Schäden abgesichert bleibt. Diese Versicherung bietet finanziellen Schutz und gibt Ihnen als Bauherrn die Sicherheit, Ihr Bauprojekt ohne größere Rückschläge fertigzustellen.

    • GRAWE Rechtsschutzversicherung: Auch rechtliche Auseinandersetzungen sind im Bauwesen nicht unüblich, sei es wegen Vertragsstreitigkeiten, Baumängeln oder anderen Konflikten. Mit der GRAWE Rechtsschutzversicherung sind Sie für solche Fälle bestens gerüstet. Die Versicherung deckt die Kosten für rechtliche Beratung, Gerichtskosten und sogar für eventuelle Prozesskosten, die im Zuge von Streitigkeiten entstehen können.

    Durch den kombinierten Einsatz von Haftrücklass und den passenden GRAWE-Versicherungen schaffen Sie eine solide Basis für ein erfolgreiches Bauprojekt. So minimieren Sie Risiken und schützen sich vor unvorhergesehenen finanziellen Belastungen.

    Hier finden Sie nähere Informationen zu Versicherungen für Häuslbauer.

     

    Häufig gestellte Fragen zum Haftrücklass in Österreich:

    Was ist ein Deckungsrücklass?

    Ein Deckungsrücklass ist ein Sicherheitsinstrument, das während der Bauphase einbehalten wird, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt. Es unterscheidet sich vom Haftrücklass, da letzterer erst nach Abschluss der Bauarbeiten greift.

    Wann verjährt ein Haftrücklass?

    Die Verjährung eines Haftrücklasses richtet sich nach der Gewährleistungsfrist, die in Österreich für unbewegliche Sachen in der Regel drei Jahre beträgt. Nach Ablauf dieser Zeit kann der Auftragnehmer die Rückgabe des einbehaltenen Betrags verlangen.

    Ist ein Haftrücklass verpflichtend?

    Nein, ein Haftrücklass ist in der Regel nicht verpflichtend, sondern eine freiwillige Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Verpflichtend ist ein Haftrücklass nur dann, wenn der Auftraggeber vor Fertigstellung mehr als 150 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche an den Auftragnehmer zahlen muss. In diesem Fall ist laut Bauträgervertragsgesetz ein Haftrücklass von mindestens zwei Prozent verpflichtend. Dieses Gesetz ist aber auch nur in bestimmten Situationen anwendbar:

    • Beim Kauf einer Eigentumswohnung, die sich noch im Bau befindet.

    • Beim Erwerb eines Baurechts, Mietrechts oder Nutzungsrechts in Österreich, das mit zu errichtenden oder zu renovierenden Gebäuden verbunden ist.

    • Beim Kauf eines Grundstücks, auf dem noch eine Immobilie gebaut werden soll.

     

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