Gefährdungshaftung in Österreich
Warum gibt es die Gefährdungshaftung?
Der Grundgedanke der Gefährdungshaftung besteht darin, dass diejenigen, die Nutzen aus erlaubten aber abstrakt gefährlichen Handlungen ziehen, auch für die daraus resultierenden Schäden verantwortlich sein sollten, selbst wenn der Schaden unverschuldet ist.
Die Gefährdungshaftung legt den Fokus auf die Verursachung des Schadens, ohne nach Verschulden oder Sorgfaltswidrigkeit zu fragen. Dies erleichtert nicht nur die Gerichtsverfahren, sondern stellt auch eine gewisse Entlastung für die Geschädigten dar, da sie keinen Nachweis bezüglich des Verschuldens erbringen müssen.
Die Entwicklung der Gefährdungshaftung
Mit der Industrialisierung und der damit einhergehenden rasanten Zunahme gewerblicher und industrieller Gefahrenquellen sah sich das Rechtsdenken vor völlig neue Herausforderungen gestellt. Als Antwort auf die rapide wirtschaftlich-technische Entwicklung im 19. und 20. Jahrhundert kam es dann zu einem bedeutenden rechtlichen Paradigmenwechsel von der Verschuldens- zur verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung.
Diese besagt, dass jemand, der wirtschaftlich von diesen neuen Gefahrenquellen profitieren möchte, auch für die entstehenden Risiken haften sollte, unabhängig davon, ob er persönlich schuldhaft gehandelt hat.
Dieser rechtliche Ansatz erlebte zunächst im öffentlichen Recht, insbesondere im Bereich des Eisenbahnrechts, einen breiten gesellschaftlichen Durchbruch. Die Idee der Gefährdungshaftung wurde erst später sukzessive auch im Privatrecht für neue Gefahrenquellen übernommen. Dieser rechtliche Wandel spiegelt den Anpassungsprozess an die sich wandelnde sozioökonomische Realität und die Notwendigkeit wider, mit den neuen Herausforderungen der industriellen Revolution rechtlich umzugehen.
Definition: Was versteht man unter einer Gefährdungshaftung?
Die Gefährdungshaftung bezieht sich auf die Haftung für Schäden, die aus einer erlaubten Gefahr resultieren. Im Gegensatz zur Haftpflicht wegen unerlaubter Handlung ist bei der Gefährdungshaftung das Verschulden oder die Rechtswidrigkeit der Handlung nicht von Bedeutung. Sie fällt somit unter die Kategorie der Nichtverschuldenshaftungen.
Entscheidend für die Gefährdungshaftung ist allein die Verursachung des Schadens ohne Rücksicht auf subjektives oder objektives Verschulden oder Sorgfaltspflichtverletzungen. Die vier allgemeinen Schadenersatzvoraussetzungen – Schaden, Kausalität, Verschulden und Rechtswidrigkeit – reduzieren sich bei der Gefährdungshaftung daher auf zwei: Schaden und Kausalität.
Im Rahmen der Gefährdungshaftung muss der Ersatzpflichtige dem Geschädigten:
- Schadenersatz für wirtschaftliche Schäden leisten (z. B. Sachschäden, Heilkosten bei Körperverletzung, Verdienstentgang usw.)
- Gegebenenfalls ein Schmerzengeld für immaterielle Schäden durch eine Körperverletzung leisten
Was ist der Unterschied zwischen Verschuldenshaftung und Gefährdungshaftung?
Der wesentliche Unterschied zwischen Verschuldenshaftung und Gefährdungshaftung liegt in den Voraussetzungen für die Haftung für einen verursachten Schaden.
Die Verschuldenshaftung erfordert, dass der Schädiger den Schaden rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat. Dies bedeutet, dass der Schaden durch ein Fehlverhalten, eine Vertragsverletzung, eine sorglose Überschreitung von Vorschriften oder durch ein strafbares Verhalten verursacht wurde. Die Verschuldenshaftung stellt den Regelfall im Schadenersatzrecht dar.
Im Gegensatz dazu tritt die Gefährdungshaftung ein, wenn jemand rechtmäßig eine gefährliche Sache nutzt, wie zum Beispiel ein Kraftfahrzeug. Selbst wenn keine Schuld vorliegt, entsteht ein Ersatzanspruch, wenn durch die Nutzung dieser Sache einem anderen ein Schaden entsteht. Die Gefährdungshaftung beruht darauf, dass bei einer erlaubten Tätigkeit zwangsläufig eine gewisse Gefährdung der Umgebung entstehen kann.
Beispiele: Wer ist von der Gefährdungshaftung betroffen?
Die Gefährdungshaftung betrifft verschiedene Bereiche des öffentlichen Rechts und des Privatrechts, in denen durch erlaubte Tätigkeiten zwangsläufig eine gewisse Gefährdung für andere entstehen kann. Typische Anwendungsfälle sind z. B. der Betrieb eines KFZ, das Halten von Tieren und die Produkthaftung.
Gefährdungshaftung Kfz
Die Gefährdungshaftung im Bereich von Kraftfahrzeugen wird durch das EKHG (Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz) geregelt. Dieses gilt nicht nur für klassische Autos und Eisenbahnen, sondern auch für Seilbahnen. Unter den Begriff Seilbahnen fallen auch Sessel- und Schlepplifte.
Die Grundidee ist, dass bestimmte Tätigkeiten aufgrund ihrer inhärenten Gefahr für andere erlaubt sind, jedoch der Halter des Fahrzeugs für Schäden haftet, die sich aus dieser Gefährdung ergeben – unabhängig von einem Verschulden.
Beispiele:
- Wenn ein Autohalter sein Fahrzeug ordnungsgemäß parkt, aber aufgrund eines unvorhersehbaren Risses im Handbremsseil das Auto dennoch auf ein anderes Fahrzeug rollt. In einem solchen Fall haftet der Fahrzeughalter, auch wenn ihm kein Verschulden nachgewiesen werden kann.
- Auch bei Kollisionen zwischen einem Radfahrer und einem Auto wird, wenn der genaue Unfallhergang nicht eindeutig festgestellt werden kann, der Halter des Kraftfahrzeugs haftbar gemacht.
Der Fahrzeughalter ist jedoch von der Haftung befreit, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde. Ein solches liegt dann vor, wenn auch unter Einhaltung jeder erdenklichen Sorgfalt der Unfall nicht hätte vermieden werden können. Dies ist z. B. der Fall, wenn sich ein Autofahrer alle Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung hält und plötzlich von einem Moment auf den anderen ein Fußgänger vor das Auto läuft.
Gefährdungshaftung im Rahmen der Tierhaltung
Die Tierhaltehaftung stellt keine „volle“ Gefährdungshaftung dar. Sie ist vielmehr eine Verschuldenshaftung mit Beweislastumkehr. Bei der besonderen Tiergefahr wird nicht das subjektive Verschulden des Tierhalters berücksichtigt, sondern vielmehr die objektiv gebotene Sorgfalt bei der Haltung und Verwahrung von Tieren. Der Tierhalter muss beweisen, dass er objektiv für die ordnungsgemäße Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres gesorgt hat. In der Rechtsprechung steht daher häufig die ordnungsgemäße und zumutbare Handhabung von Tieren im Mittelpunkt.
Beispiel:
- Das freie Herumlaufenlassen eines Hundes auf der Straße ohne angemessene Kontrolle durch den Tierhalter, stellt eine Vernachlässigung der Verwahrungspflicht dar. Im Falle von entstehenden Schäden haftet der Tierhalter gemäß der Gefährdungshaftung, unabhängig davon, ob ihn daran ein subjektives Verschulden trifft oder nicht.
Gefährdungshaftung nach dem Produkthaftungsgesetz
Die Gefährdungshaftung nach dem Produkthaftungsgesetz legt fest, dass ein Hersteller für Schäden haftet, die durch sein fehlerhaftes Produkt entstehen, ohne dass ein Verschulden des Herstellers nachgewiesen werden muss.
Diese Haftung tritt ein, wenn durch den Produktfehler jemand getötet, verletzt oder eine Sache beschädigt wurde. Entscheidend ist, dass der Schaden allein aufgrund der Fehlerhaftigkeit des Produkts entstanden ist. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass bei Beschädigung einer Sache ein Selbstbehalt in der Höhe von 500 € besteht und dieser Schaden nur von einem Verbraucher geltend gemacht werden kann. Schäden am Produkt selbst müssen im Rahmen der Gewährleistung geltend gemacht werden.
Beispiel:
- Ein Verbraucher erwirbt einen neuen Laptop von einem Elektromarkt. Nach zwei Wochen tritt ein Brand aufgrund eines Produktionsfehlers in den Akkus auf. Der Verbraucher erleidet Verbrennungen, der Laptop ist irreparabel beschädigt und die Tischplatte weist nun Brandflecken auf. Die Haftung für den Sachmangel am Laptop liegt in diesem Fall beim Elektromarkt, der entweder Ersatz liefern oder den Kaufpreis erstatten muss (Gewährleistungsanspruch). Hingegen fallen die Körperverletzung und die beschädigte Tischplatte unter die Gefährdungshaftung der Produkt- und Produzentenhaftung. Der Hersteller haftet für ein fehlerhaftes Produkt, selbst wenn ihn kein Verschulden an der Fehlerhaftigkeit trifft, etwa bei einem Konstruktions- oder Fabrikationsfehler.