Tipps & Infos für MieterInnen: Pflichten, Rechte, Untermiete & Co
Meine Pflichten als MieterIn
Rechtzeitig und vollständig zahlen und die Wohnung und den allgemeinen Teil des Hauses mit Sorgfalt behandeln. Und rücksichtsvoll gegenüber den anderen Mietern verhalten. So weit, so allgemein. Was das konkret heißt, darüber gibt die Hausordnung Auskunft. Und der gesunde Menschenverstand. Wer etwa einen größeren Umbau der Mietwohnung plant, sollte darüber besser vorab den Vermieter informieren.
Meine Rechte als MieterIn
Dank des starken Mieterschutzes in Österreich braucht es schon gute Gründe, die Kaution einzubehalten oder einen Mieter gar zu kündigen. All das ist im Mietrechtsgesetz eindeutig geregelt. So haben Mieter etwa das Recht, notwendige Instandhaltungsmaßnahmen vom Vermieter einzufordern oder die Betriebskostenabrechnung einzusehen.
Darf ich weniger Miete zahlen als vereinbart?
Das ist ein heikles Thema. Reduzieren ist grundsätzlich erlaubt, wenn sich die Wohnqualität deutlich verschlechtert hat. Zum Beispiel, wenn die Heizung nicht funktioniert, kein Warmwasser vorhanden ist oder sich Schimmel bildet. Allerdings gilt das nur dann, wenn diese Schäden nicht bereits bei Unterzeichnung des Mietvertrages vorhanden sind und es betrifft auch nur jene Geräte, die bereits vorhanden waren. Baut der Mieter sich eine eigene Heizung ein und ist diese dann defekt, kann der Vermieter nicht dafür belangt werden. Bevor man die Miete aber eigenmächtig kürzt, sollte man sich unbedingt bei der österreichischen Arbeiterkammer informieren. Oder doch lieber zuerst einmal mit dem Vermieter reden.
Darf der Vermieter einfach so in meine Wohnung?
Nein. Vermieter sind nicht berechtigt, eine vermietete Wohnung jederzeit zu betreten. Das dürfen sie nur mit vorheriger Ankündigung und in Abstimmung mit dem Mieter. Nur bei Gefahr in Verzug – etwa bei einem Wasserrohrbruch – ist ein eigenmächtiges Betreten der Wohnung durch den Vermieter erlaubt.
Untermiete
Der Kumpel hat gerade keine Bleibe, darf er bei mir zur Untermiete wohnen? Ja, sofern der Mietvertrag das nicht explizit untersagt, gibt es kein Verbot der Untermiete. Allein, die ganze Wohnung darf man nicht weitervermieten, das kann einen Kündigungsgrund darstellen.
So wie es vorher war
“Schauen Sie drauf, dass die Wohnung beim Ausziehen so aussieht wie beim Einziehen.” Das hört man oft von Vermietern. Gilt so aber nicht. Besagt eine Klausel im Mietvertrag, dass der Mieter den Mietgegenstand in genau demselben Zustand zurückzugeben hat, wie er ihn angemietet hat, ist dies unwirksam. Gebrauchsspuren sind in den Mietpreis eingerechnet, sonst wäre es ja unmöglich eine Wohnung tatsächlich zu bewohnen. Das gilt auch für ein Lieblingsstreitthema zwischen Vermietern und Mietern:
Das Ausmalen
Das Zurückgeben der Wohnung in frisch ausgemaltem Zustand führt wegen der Einbehaltung der Kaution regelmäßig zu Reibereien. Solange die Wandfarbe aber nicht übermäßig abgenutzt oder in einer ortsunüblichen Art und Weise verändert wurde – zum Beispiel durch einen grell bunten Anstrich – müssen Mieter die Wohnung grundsätzlich nicht neu ausgemalt zurückgeben.
Richtig kündigen
Beim Kündigen einer Mietwohnung muss sich der Mieter an die Kündigungsfrist halten. Die dauert meist drei Monate, kann jedoch je nach Vertrag auch länger oder kürzer sein. Die Kündigung sollte unbedingt schriftlich erfolgen. Mieter müssen übrigens keine Nachmieter für die Wohnung finden.
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